Satzung

Inhalt

§ 1          Name und Sitz

§ 2          Zweck und Aufgaben

§ 3          Organe des Vereins

§ 4          Vorstand

§ 5          Geschäftsjahr

§ 6          Mitgliedschaft

§ 7          Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8          Ausschluss

§ 9          Mitgliederversammlung

§ 10        Kassenprüfer

§ 11        Schießwart

§ 12        Haftung

§ 13        Auflösung

                                                     

§ 1 Name und Sitz 

Der am 09. August 1962 gegründete Verein für den Namen „Schützengesellschaft „Gut Schuss“ 1962 e.V. Klein-Krotzenburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Schützengesellschaft e.V. mit Sitz in Hainburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1.                  der Vorstand

2.                  die ordentliche Generalversammlung

3.                  einfache und außerordentliche Mitgliederversammlungen 

 

§ 4 Vorstand 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem geschäftsführenden Vorstand:

1.                  dem 1. Vorsitzenden

2.                  dem 2. Vorsitzenden

3.                  dem Kassierer

4.                  dem Schriftführer und dem erweiterten Vorstand

5.                  dem Schieß- und Gerätewart

6.                  2 Beisitzern

7.                  Jugendwart 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der ein Vorsitzender jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der ordentlichen Generalversammlung neu gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

§ 5 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 6 Mitgliedschaft 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei parteipolitische, konfessionelle und rassische Gründe nicht in Betracht gezogen

werden dürfen. Mitglieder dürfen allerdings nur solche Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und dessen Satzung voll anerkennen. 

Die Mitgliedschaft setzt die Bezahlung des Eintrittgeldes und des ersten Monatsbeitrages voraus. Der Monatsbeitrag und das Eintrittsgeld werden vom Vorstand festgesetzt. 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod

  2. durch schriftliche Kündigung (spätestens bis 15.9. des laufenden Jahres)

  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat.

  4. durch Ausschluss

 

§ 8 Ausschluss 

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Ein Ausschluss kann erfolgen: 

  1. Wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein auswirken.

  2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

  3. Zahlungsrückständen

 

§ 9 Mitgliederversammlungen 

Alle Jahre, möglichst im Januar, ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die Einberufung hat schriftlich mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 

– Jahresbericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.

– Bericht der Kassenprüfer.

– Entlastung des Kassierers.

– Neuwahlen der Kassenprüfer.

– Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 3 Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

Einfache Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens

der Hälfte der Mitglieder verlangt wird. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen. 

In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche bis zu 16 Jahre sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Für jede Versammlung ist eine Anwesendheitsliste anzulegen. 

§ 10 Kassenprüfer 

Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie haben die Aufgabe, die laufende Rechnungs- und Kassenführung zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. 

§ 11 Schießwart 

Der Schießwart ist für den sachgerechten Aufbau der Schießanlagen verantwortlich. Während des Schießens hat er die Aufsicht zu führen. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Näheres regelt die Schießordnung.

§ 12 Haftung 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach dem Vorschriften des BGB. 

§ 13 Auflösung 

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen und die Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hainburg, mit der Auflage, das Vermögen zur Förderung des Sports zu verwenden.

Hainburg, den 01. März 2013